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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21 (https://dejure.org/2022,23921)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.05.2022 - 2 Sa 372/21 (https://dejure.org/2022,23921)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 2 Sa 372/21 (https://dejure.org/2022,23921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Tariflicher Mehrurlaub - MTV chemische Industrie - Arbeitsunfähigkeit - Verfall - Geltendmachung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUrlG § 7
    Arbeitsunfähigkeit; Fristenregime; Geltendmachung; Mehrurlaub; Mitwirkungsobliegenheit; Übertragung; Verfall; Tariflicher Mehrurlaub

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 7
    Arbeitsunfähigkeit; Fristenregime; Geltendmachung; Mehrurlaub; Mitwirkungsobliegenheit; Übertragung; Verfall; Tariflicher Mehrurlaub

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14

    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Er hat unter Verweis auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - die Auffassung vertreten, dass es lediglich auf eine rechtzeitige Geltendmachung des Übertragungsanspruchs ankomme, und nicht darauf, ob der Urlaub dann auch noch bis zum 31. März des Folgejahres in natura genommen werden könne.

    In der angeführten Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - habe das BAG zu der in § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV getroffenen Regelung die Auffassung vertreten, dass Satz 2 der Tarifnorm dafür spreche, dass der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein müsse, sondern auch dann nicht erlösche, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres, wenn auch für einen nachfolgenden Zeitraum, geltend gemacht werde.

    Das BAG sei nach der von ihr dargestellten bisherigen Rechtsprechung bis zu seiner Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - davon ausgegangen, dass eine wirksame Geltendmachung von Urlaub aus den Vorjahren nach den Bestimmungen des MTV eine Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum voraussetze und - falls diese nicht vorliege - ein lediglich "verbal geltend gemachter" Urlaubsanspruch mit dem 31. März des Folgejahres erlösche.

    Die Tarifvertragsparteien des MTV haben von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Fristenregime unterstellt ( BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 25 ff., BAG 09. März 2021 - 9 AZR 320/20 - Rn 12 ff. ).

    Die Frage, ob der Arbeitgeber bei einer entsprechenden - hier nicht erfolgten - Aufforderung durch den Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres (aufgrund eines bis dahin gestellten Urlaubsantrags) den Urlaub auch für einen nachfolgenden Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer (wieder) arbeitsfähig ist, zu gewähren hat, kann mithin im Streitfall offen bleiben ( vgl. hierzu BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 32 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - 2 Sa 87/18

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall des Anspruchs auf

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass eine Geltendmachung den Verfall nach Satz 2 nur dann hindert, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber ohne den entsprechenden Erfolg nach Satz 1 zur Urlaubsgewährung - und nicht etwa nur zu einer Urlaubsübertragung - aufgefordert hat ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. Oktober 2018 - 2 Sa 87/18 - 61 ).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien an die ständige Rechtsprechung des BAG angeknüpft, nach der dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ein Anspruch auf (Ersatz-)Urlaub zusteht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig geltend gemacht und damit den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat ( LAG Rheinland-Pfalz 24. Oktober 2018 - 2 Sa 87/18 - 61 ).

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ( vgl. BAG 09. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 10 ).

    Dies hat zur Folge, dass die Befristung des Anspruchs nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 1 MTV nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehenden Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig ist ( BAG 09. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 17 ff. ).

  • ArbG Mainz, 18.08.2021 - 4 Ca 833/21

    Tariflicher Mehrurlaub im Krankheitsfall

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.08.2021 - 4 Ca 833/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. August 2021 - 4 Ca 833/21 -abzuändern und festzustellen, dass ihm aus dem Jahr 2020 noch tariflicher Mehrurlaub im Umfang von zehn Urlaubstagen zusteht.

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 507/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Der Arbeitnehmer macht seinen Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend, wenn er diesen auffordert, ihm Urlaub zu gewähren ( BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 15 ).
  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 365/20

    Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung ( vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 ).
  • BAG, 21.03.1995 - 9 AZR 959/93

    Geltendmachung und Erlöschen eines tariflichen Urlaubsanspruchs - Ablehnung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Die Vorschrift enthält hingegen keine (Übertragungs-)Regelung, wonach der Jahresurlaubsanspruch auch nach dem 31. März des Folgejahres erfüllt werden muss, wenn er nur vom Arbeitnehmer vor dem 31. März verlangt worden ist ( vgl. BAG 21. März 1995 - 9 AZR 959/93 - Rn. 1 5).
  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21
    Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein ( BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10 ).
  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 285/22

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2022 - 2 Sa 372/21 - wird zurückgewiesen.
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